§ 1 ZLSG

Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

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