§ 8 WapG Strafbestimmungen

Wappengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wer

1.

unbefugt das Bundeswappen führt,

2.

unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,

3.

unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,

4.

Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über BerufungenBeschwerden entscheidet der Landeshauptmanndas Landesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

Wer

1.

unbefugt das Bundeswappen führt,

2.

unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,

3.

unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,

4.

Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über BerufungenBeschwerden entscheidet der Landeshauptmanndas Landesverwaltungsgericht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten