§ 21 SpBV 2015 Abgasemissionen

Sportbooteverordnung 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind: In Bezug auf Abgasemissionen von in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

  1. (1)Absatz einsbei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
    1. 1.Ziffer einsModul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;
    2. 2.Ziffer 2Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
    3. 3.Ziffer 3Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);
  2. (2)Absatz 2bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
    1. 1.Ziffer einsModul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1;
    2. 2.Ziffer 2Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind: In Bezug auf Abgasemissionen von in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

  1. (1)Absatz einsbei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
    1. 1.Ziffer einsModul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;
    2. 2.Ziffer 2Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
    3. 3.Ziffer 3Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);
  2. (2)Absatz 2bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
    1. 1.Ziffer einsModul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1;
    2. 2.Ziffer 2Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten