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In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:
(1) bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
1. | Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F; | |||||||||
2. | Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); | |||||||||
3. | Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung); |
(2) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
1. | Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1; | |||||||||
2. | Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung). |
In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:
(1) bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
1. | Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F; | |||||||||
2. | Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); | |||||||||
3. | Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung); |
(2) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
1. | Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1; | |||||||||
2. | Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung). |