§ 21 SpBV 2015 Abgasemissionen

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

(1)          bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

1.

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

2.

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

3.

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

(2) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

1.

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1;

2.

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

(1)          bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

1.

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

2.

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

3.

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

(2) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

1.

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1;

2.

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

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