§ 1 DS-AV (weggefallen)

Datenschutzangemessenheits-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 1 DS-AV (1weggefallen) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:

1.

Schweiz,

2.

Argentinien,

3.

Guernsey,

4.

Insel Man,

5.

Jersey,

6.

Färöer Inseln,

7.

Andorra,

8.

Uruguay,

9.

Neuseeland.

(2) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedarf dann keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten entsprechend der angeführten Voraussetzungen erfolgt:

1.

Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2002 S. 13,

2.

Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2011 S. 39.

seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 23.12.2015 bis 24.05.2018
§ 1 DS-AV (1weggefallen) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:

1.

Schweiz,

2.

Argentinien,

3.

Guernsey,

4.

Insel Man,

5.

Jersey,

6.

Färöer Inseln,

7.

Andorra,

8.

Uruguay,

9.

Neuseeland.

(2) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedarf dann keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten entsprechend der angeführten Voraussetzungen erfolgt:

1.

Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2002 S. 13,

2.

Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2011 S. 39.

seit 25.05.2018 weggefallen.

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