§ 19 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Inhalte des Datenverarbeitungsregisters zu registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen, die in Papierform vorhanden und zusätzlich auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, müssen nur in elektronischer Form aufbewahrt werden§ 19 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen. Die nur in Papierform vorhandenen Inhalte des Datenverarbeitungsregisters müssen weiterhin aufbewahrt werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 24.05.2018
Inhalte des Datenverarbeitungsregisters zu registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen, die in Papierform vorhanden und zusätzlich auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, müssen nur in elektronischer Form aufbewahrt werden§ 19 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen. Die nur in Papierform vorhandenen Inhalte des Datenverarbeitungsregisters müssen weiterhin aufbewahrt werden.

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