Art. 1 GM-V (weggefallen)

Getreidemüller-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2008 bis 31.12.9999
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der GetreidemüllerArt. 1 GM-V (§ 94 Z 27 GewO 1994weggefallen) als erfüllt anzusehen:

1.

die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, oder

2.

Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder

3.

Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

4.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Z 2 genannten Ausbildungen vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder

5.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

6.

Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Z 2 genannten Ausbildungen vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.

seit 22.11.2008 weggefallen.

Stand vor dem 21.11.2008

In Kraft vom 29.01.2003 bis 21.11.2008
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der GetreidemüllerArt. 1 GM-V (§ 94 Z 27 GewO 1994weggefallen) als erfüllt anzusehen:

1.

die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, oder

2.

Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder

3.

Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

4.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Z 2 genannten Ausbildungen vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder

5.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

6.

Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Z 2 genannten Ausbildungen vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.

seit 22.11.2008 weggefallen.

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