§ 3 HStBV (weggefallen)

Hochschul-Studienbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
§ 3 HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph 3,

Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 30.07.2015 bis 30.06.2019
§ 3 HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph 3,

Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.

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