Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.
Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.