§ 2 DS-AV (weggefallen)

Datenschutzangemessenheits-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 13 DSG 2000 besteht jedoch bei der Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im § 1 § 2 DS-AVgenannten Drittstaaten dann, wenn die Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach § 12 Abs (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen. 3, insbesondere Z 3, DSG 2000, gegeben ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 24.05.2018
Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 13 DSG 2000 besteht jedoch bei der Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im § 1 § 2 DS-AVgenannten Drittstaaten dann, wenn die Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach § 12 Abs (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen. 3, insbesondere Z 3, DSG 2000, gegeben ist.

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