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Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 13 DSG 2000 besteht jedoch bei der Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im § 1 § 2 DS-AVgenannten Drittstaaten dann, wenn die Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach § 12 Abs (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen. 3, insbesondere Z 3, DSG 2000, gegeben ist. Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 13, DSG 2000 besteht jedoch bei der Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im Paragraph eins, genannten Drittstaaten dann, wenn die Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach Paragraph 12, Absatz 3,, insbesondere Ziffer 3,, DSG 2000, gegeben ist.
Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 13 DSG 2000 besteht jedoch bei der Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im § 1 § 2 DS-AVgenannten Drittstaaten dann, wenn die Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach § 12 Abs (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen. 3, insbesondere Z 3, DSG 2000, gegeben ist. Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 13, DSG 2000 besteht jedoch bei der Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im Paragraph eins, genannten Drittstaaten dann, wenn die Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach Paragraph 12, Absatz 3,, insbesondere Ziffer 3,, DSG 2000, gegeben ist.