§ 23 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 23.Paragraph§ 23,

Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß Art. I Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2012, das AVG anzuwenden, soweit das DSG 2000 nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß Art. römisch eins Absatz 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus DVRV 2012,, das AVG anzuwenden, soweit das DSG 2000 nicht ausdrücklich anderes bestimmt (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 24.05.2018
§ 23.Paragraph§ 23,

Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß Art. I Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2012, das AVG anzuwenden, soweit das DSG 2000 nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß Art. römisch eins Absatz 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus DVRV 2012,, das AVG anzuwenden, soweit das DSG 2000 nicht ausdrücklich anderes bestimmt (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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