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Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß Art. I Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2012, das AVG anzuwenden, soweit das DSG 2000 nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß Art. römisch eins Absatz 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus DVRV 2012,, das AVG anzuwenden, soweit das DSG 2000 nicht ausdrücklich anderes bestimmt (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.
Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß Art. I Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2012, das AVG anzuwenden, soweit das DSG 2000 nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß Art. römisch eins Absatz 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus DVRV 2012,, das AVG anzuwenden, soweit das DSG 2000 nicht ausdrücklich anderes bestimmt (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.