§ 4 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Datenverarbeitungsregister besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsden registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen,
    2. 2.Ziffer 2einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sowie
    3. 3.Ziffer 3den Registrierungsakten.
  2. (2)Absatz 2In den Registrierungsakt sind aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie nicht-registrierte Meldung, bestehend aus den DVR-Online-Formularen und Formblättern, sowie die angeschlossenen Beilagen,
    2. 2.Ziffer 2Verbesserungsaufträge,
    3. 3.Ziffer 3Genehmigungsbescheide gemäß § 13 DSG 2000,Genehmigungsbescheide gemäß Paragraph 13, DSG 2000,
    4. 4.Ziffer 4Bescheide der Datenschutzbehörde über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden,Bescheide der Datenschutzbehörde über Auflagen, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden,
    5. 5.Ziffer 5sonstige Bescheide der Datenschutzbehörde im Registrierungsverfahren, und
    6. 6.Ziffer 6Mitteilung nach § 20 Abs. 5 DSG 2000 über die Ablehnung der Registrierung.Mitteilung nach Paragraph 20, Absatz 5, DSG 2000 über die Ablehnung der Registrierung.
§ 4 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDas Datenverarbeitungsregister besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsden registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen,
    2. 2.Ziffer 2einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sowie
    3. 3.Ziffer 3den Registrierungsakten.
  2. (2)Absatz 2In den Registrierungsakt sind aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie nicht-registrierte Meldung, bestehend aus den DVR-Online-Formularen und Formblättern, sowie die angeschlossenen Beilagen,
    2. 2.Ziffer 2Verbesserungsaufträge,
    3. 3.Ziffer 3Genehmigungsbescheide gemäß § 13 DSG 2000,Genehmigungsbescheide gemäß Paragraph 13, DSG 2000,
    4. 4.Ziffer 4Bescheide der Datenschutzbehörde über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden,Bescheide der Datenschutzbehörde über Auflagen, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden,
    5. 5.Ziffer 5sonstige Bescheide der Datenschutzbehörde im Registrierungsverfahren, und
    6. 6.Ziffer 6Mitteilung nach § 20 Abs. 5 DSG 2000 über die Ablehnung der Registrierung.Mitteilung nach Paragraph 20, Absatz 5, DSG 2000 über die Ablehnung der Registrierung.
§ 4 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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