§ 4 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 4 DVRV 2012 (1weggefallen) Das Datenverarbeitungsregister besteht aus:

1.

den registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen,

2.

einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sowie

3.

den Registrierungsakten.

(2) In den Registrierungsakt sind aufzunehmen:

1.

die nicht-registrierte Meldung, bestehend aus den DVR-Online-Formularen und Formblättern, sowie die angeschlossenen Beilagen,

2.

Verbesserungsaufträge,

3.

Genehmigungsbescheide gemäß § 13 DSG 2000,

4.

Bescheide der Datenschutzbehörde über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden,

5.

sonstige Bescheide der Datenschutzbehörde im Registrierungsverfahren, und

6.

Mitteilung nach § 20 Abs. 5 DSG 2000 über die Ablehnung der Registrierung.

seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
§ 4 DVRV 2012 (1weggefallen) Das Datenverarbeitungsregister besteht aus:

1.

den registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen,

2.

einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sowie

3.

den Registrierungsakten.

(2) In den Registrierungsakt sind aufzunehmen:

1.

die nicht-registrierte Meldung, bestehend aus den DVR-Online-Formularen und Formblättern, sowie die angeschlossenen Beilagen,

2.

Verbesserungsaufträge,

3.

Genehmigungsbescheide gemäß § 13 DSG 2000,

4.

Bescheide der Datenschutzbehörde über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden,

5.

sonstige Bescheide der Datenschutzbehörde im Registrierungsverfahren, und

6.

Mitteilung nach § 20 Abs. 5 DSG 2000 über die Ablehnung der Registrierung.

seit 25.05.2018 weggefallen.

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