§ 2 EK-V Bericht über die Durchführung der Erfolgskontrolle

Erfolgskontrollen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Über die Ergebnisse der finanziellen Erfolgskontrolle hat das sachlich zuständige haushaltsleitende Organ einen Bericht zu verfassen.

(2) Der Bericht über die Erfolgskontrolle ist bis zum 30. Juni des letzten Finanzjahres des Projektzeitraumes an den Bundesminister für Finanzen sowie gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates vorzulegen.

(3) Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß § 17a Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.

(4) Der Bericht ist wie folgt zu gliedern:

1.

Analyse der Ausgangslage und Beschreibung der im Projektprogramm festgelegten Ziele,

2.

Darstellung der Ergebnisse gemäß § 3 unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Gliederung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Über die Ergebnisse der finanziellen Erfolgskontrolle hat das sachlich zuständige haushaltsleitende Organ einen Bericht zu verfassen.

(2) Der Bericht über die Erfolgskontrolle ist bis zum 30. Juni des letzten Finanzjahres des Projektzeitraumes an den Bundesminister für Finanzen sowie gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates vorzulegen.

(3) Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß § 17a Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.

(4) Der Bericht ist wie folgt zu gliedern:

1.

Analyse der Ausgangslage und Beschreibung der im Projektprogramm festgelegten Ziele,

2.

Darstellung der Ergebnisse gemäß § 3 unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Gliederung.

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