§ 2 BC-V Begriffsbestimmungen

Beschaffungscontrolling-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2008 bis 31.12.9999
§ 2.

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsBeschaffungsgruppen sind die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind (BGBl. II Nr. 208/2001, in der jeweils geltenden Fassung), aufgezählten Güter und Dienstleistungen.Beschaffungsgruppen sind die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung), aufgezählten Güter und Dienstleistungen.
  2. 2.Ziffer 2Kontraktwert ist die Auftragssumme (§ 20 Z 24 lit. a Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99) gemäß Zuschlagserteilung (einschließlich aller Steuern und Abgaben).Kontraktwert ist die Auftragssumme (Paragraph 20, Ziffer 24, Litera a, Bundesvergabegesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 99) gemäß Zuschlagserteilung (einschließlich aller Steuern und Abgaben).
  3. 2.Ziffer 2Auftragssumme ist der Wert des vergebenen Auftrages gemäß Zuschlagserteilung (einschließlich aller Steuern und Abgaben) unter Berücksichtigung von Mehr- oder Minderleistungen.
  4. 3.Ziffer 3Abrufwert ist der rechnungsmäßig ausgewiesene Wert einschließlich aller Steuern und Abgaben der von den abrufenden Stellen getätigten Abrufe aus den von der BB-GmbH abgeschlossenen RahmenverträgenVerträgen.
  5. 4.Ziffer 4Abrufende Stellen sind Dienststellen des Bundes oder Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, die aus von der BB-GmbH abgeschlossenen RahmenverträgenVerträgen Leistungen abrufen.Abrufende Stellen sind Dienststellen des Bundes oder Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz, die aus von der BB-GmbH abgeschlossenen Rahmenverträgen Leistungen abrufen.
  6. 5.Ziffer 5Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes oder von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz vertraglich vereinbart, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes oder von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz vertraglich vereinbart, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.
  7. 5.Ziffer 5Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz vertraglich vereinbart, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.
  8. 6.Ziffer 6Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystem ist ein System, das die eindeutige Identifizierung von Beschaffungsgruppen und Beschaffungsvorgängen ermöglicht.
  9. 7.Ziffer 7Kleine und mittlere Unternehmen:
    1. a)Litera aKMU-Definition: Anhang zur Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36.
    2. b)Litera bKMU: Größenklasse der Unternehmen gemäß Artikel 2, Z 1 des Anhanges zur Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36.

Stand vor dem 09.10.2008

In Kraft vom 01.10.2003 bis 09.10.2008
§ 2.

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsBeschaffungsgruppen sind die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind (BGBl. II Nr. 208/2001, in der jeweils geltenden Fassung), aufgezählten Güter und Dienstleistungen.Beschaffungsgruppen sind die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung), aufgezählten Güter und Dienstleistungen.
  2. 2.Ziffer 2Kontraktwert ist die Auftragssumme (§ 20 Z 24 lit. a Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99) gemäß Zuschlagserteilung (einschließlich aller Steuern und Abgaben).Kontraktwert ist die Auftragssumme (Paragraph 20, Ziffer 24, Litera a, Bundesvergabegesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 99) gemäß Zuschlagserteilung (einschließlich aller Steuern und Abgaben).
  3. 2.Ziffer 2Auftragssumme ist der Wert des vergebenen Auftrages gemäß Zuschlagserteilung (einschließlich aller Steuern und Abgaben) unter Berücksichtigung von Mehr- oder Minderleistungen.
  4. 3.Ziffer 3Abrufwert ist der rechnungsmäßig ausgewiesene Wert einschließlich aller Steuern und Abgaben der von den abrufenden Stellen getätigten Abrufe aus den von der BB-GmbH abgeschlossenen RahmenverträgenVerträgen.
  5. 4.Ziffer 4Abrufende Stellen sind Dienststellen des Bundes oder Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, die aus von der BB-GmbH abgeschlossenen RahmenverträgenVerträgen Leistungen abrufen.Abrufende Stellen sind Dienststellen des Bundes oder Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz, die aus von der BB-GmbH abgeschlossenen Rahmenverträgen Leistungen abrufen.
  6. 5.Ziffer 5Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes oder von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz vertraglich vereinbart, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes oder von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz vertraglich vereinbart, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.
  7. 5.Ziffer 5Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz vertraglich vereinbart, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.
  8. 6.Ziffer 6Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystem ist ein System, das die eindeutige Identifizierung von Beschaffungsgruppen und Beschaffungsvorgängen ermöglicht.
  9. 7.Ziffer 7Kleine und mittlere Unternehmen:
    1. a)Litera aKMU-Definition: Anhang zur Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36.
    2. b)Litera bKMU: Größenklasse der Unternehmen gemäß Artikel 2, Z 1 des Anhanges zur Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36.

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