§ 1a HStBV (weggefallen)

Hochschul-Studienbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
    1. 1.Ziffer einsdie oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
    2. 2.Ziffer 2die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
    3. 3.Ziffer 3der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
    festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
  3. (3)Absatz 3Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.
§ 1a HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 30.07.2015 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
    1. 1.Ziffer einsdie oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
    2. 2.Ziffer 2die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
    3. 3.Ziffer 3der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
    festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
  3. (3)Absatz 3Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.
§ 1a HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.

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