§ 3 DSVO Ausnahmen

Datensicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2011 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden

  1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 98 TKG 2003,in den Fällen des Paragraph 98, TKG 2003,
  2. 2.Ziffer 2bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,bei Gefahr in Verzug in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 TKG 2003,
  3. 3.Ziffer 3bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011, undbei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß Paragraphen 134, ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011,, und
  4. 4.Ziffer 4bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2011 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden

  1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 98 TKG 2003,in den Fällen des Paragraph 98, TKG 2003,
  2. 2.Ziffer 2bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,bei Gefahr in Verzug in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 TKG 2003,
  3. 3.Ziffer 3bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011, undbei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß Paragraphen 134, ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011,, und
  4. 4.Ziffer 4bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten