§ 5 BC-V Entwicklung der Beschaffungsgruppen

Beschaffungscontrolling-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2008 bis 31.12.9999

Entwicklung der Beschaffungsgruppen

§ 5. (1) Der Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern:

1.

Beschaffungsvolumen (Abs. 2),

2.

Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Abs. 4),

3.

Standardisierung des Beschaffungsspektrums und nachhaltige Beschaffung (§ 8) sowie

4.

Meldungen gemäß § 4 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz.

(2) Für die Messung des Beschaffungsvolumens sind insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:

1.

Kontraktwerte und Abrufwerte von Dienststellen des Bundes aus Verträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und haushaltsleitenden Organen,

2.

Kontraktwerte undAuftragssummen oder Abrufwerte von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und Zielgruppen, sowie

3.

Auftragssummen bei Aufträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 BB-GmbH-Gesetz.

(3) Das Beschaffungsvolumen nach Abs. 2 ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage) (Anm.: Muster nicht darstellbar).

(4) Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen RahmenverträgenVerträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage) (Anm.: Muster nicht darstellbar). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.

Stand vor dem 09.10.2008

In Kraft vom 01.10.2003 bis 09.10.2008

Entwicklung der Beschaffungsgruppen

§ 5. (1) Der Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern:

1.

Beschaffungsvolumen (Abs. 2),

2.

Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Abs. 4),

3.

Standardisierung des Beschaffungsspektrums und nachhaltige Beschaffung (§ 8) sowie

4.

Meldungen gemäß § 4 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz.

(2) Für die Messung des Beschaffungsvolumens sind insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:

1.

Kontraktwerte und Abrufwerte von Dienststellen des Bundes aus Verträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und haushaltsleitenden Organen,

2.

Kontraktwerte undAuftragssummen oder Abrufwerte von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und Zielgruppen, sowie

3.

Auftragssummen bei Aufträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 BB-GmbH-Gesetz.

(3) Das Beschaffungsvolumen nach Abs. 2 ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage) (Anm.: Muster nicht darstellbar).

(4) Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen RahmenverträgenVerträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage) (Anm.: Muster nicht darstellbar). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.

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