§ 5 BC-V Entwicklung der Beschaffungsgruppen

Beschaffungscontrolling-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 5, (1) Der Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern:

  1. 1.Ziffer einsBeschaffungsvolumen (Abs. 2),Beschaffungsvolumen (Absatz 2,),
  2. 2.Ziffer 2Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Abs. 4),Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Absatz 4,),
  3. 3.Ziffer 3Standardisierung des Beschaffungsspektrums sowie
  4. 4.Ziffer 4Meldungen gemäß § 4 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz.Meldungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz.
  5. (1)Absatz einsDer Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern:
    1. 1.Ziffer einsBeschaffungsvolumen (Abs. 2),
    2. 2.Ziffer 2Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Abs. 4),
    3. 3.Ziffer 3Standardisierung des Beschaffungsspektrums und nachhaltige Beschaffung (§ 8) sowie
    4. 4.Ziffer 4Meldungen gemäß § 4 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz.
  6. (2)Absatz 2Für die Messung des Beschaffungsvolumens sind insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
    1. 1.Ziffer einsAbrufwerte von Dienststellen des Bundes aus Verträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und haushaltsleitenden Organen,
    2. 2.Ziffer 2Auftragssummen oder Abrufwerte von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und Zielgruppen, sowie
    3. 3.Ziffer 3Auftragssummen bei Aufträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 BB-GmbH-Gesetz.
  7. (3)Absatz 3Das Beschaffungsvolumen nach Abs. 2 ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage).
  8. (4)Absatz 4Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen Verträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.
  1. (2)Absatz 2Für die Messung des Beschaffungsvolumens sind insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
    1. 1.Ziffer einsKontraktwerte und Abrufwerte von Dienststellen des Bundes, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und haushaltsleitenden Organen,
    2. 2.Ziffer 2Kontraktwerte und Abrufwerte von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen sowieKontraktwerte und Abrufwerte von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen sowie
    3. 3.Ziffer 3Auftragssummen bei Aufträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 BB-GmbH-Gesetz.Auftragssummen bei Aufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, BB-GmbH-Gesetz.
  2. (3)Absatz 3Das Beschaffungsvolumen nach Abs. 2 ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage) (Anm.: Muster nicht darstellbar).Das Beschaffungsvolumen nach Absatz 2, ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage) Anmerkung, Muster nicht darstellbar).
  3. (4)Absatz 4Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen Rahmenverträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage) (Anm.: Muster nicht darstellbar). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen Rahmenverträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage) Anmerkung, Muster nicht darstellbar). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.

Stand vor dem 09.10.2008

In Kraft vom 01.10.2003 bis 09.10.2008
Paragraph 5, (1) Der Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern:

  1. 1.Ziffer einsBeschaffungsvolumen (Abs. 2),Beschaffungsvolumen (Absatz 2,),
  2. 2.Ziffer 2Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Abs. 4),Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Absatz 4,),
  3. 3.Ziffer 3Standardisierung des Beschaffungsspektrums sowie
  4. 4.Ziffer 4Meldungen gemäß § 4 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz.Meldungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz.
  5. (1)Absatz einsDer Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern:
    1. 1.Ziffer einsBeschaffungsvolumen (Abs. 2),
    2. 2.Ziffer 2Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Abs. 4),
    3. 3.Ziffer 3Standardisierung des Beschaffungsspektrums und nachhaltige Beschaffung (§ 8) sowie
    4. 4.Ziffer 4Meldungen gemäß § 4 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz.
  6. (2)Absatz 2Für die Messung des Beschaffungsvolumens sind insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
    1. 1.Ziffer einsAbrufwerte von Dienststellen des Bundes aus Verträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und haushaltsleitenden Organen,
    2. 2.Ziffer 2Auftragssummen oder Abrufwerte von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und Zielgruppen, sowie
    3. 3.Ziffer 3Auftragssummen bei Aufträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 BB-GmbH-Gesetz.
  7. (3)Absatz 3Das Beschaffungsvolumen nach Abs. 2 ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage).
  8. (4)Absatz 4Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen Verträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.
  1. (2)Absatz 2Für die Messung des Beschaffungsvolumens sind insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
    1. 1.Ziffer einsKontraktwerte und Abrufwerte von Dienststellen des Bundes, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und haushaltsleitenden Organen,
    2. 2.Ziffer 2Kontraktwerte und Abrufwerte von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen sowieKontraktwerte und Abrufwerte von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen sowie
    3. 3.Ziffer 3Auftragssummen bei Aufträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 BB-GmbH-Gesetz.Auftragssummen bei Aufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, BB-GmbH-Gesetz.
  2. (3)Absatz 3Das Beschaffungsvolumen nach Abs. 2 ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage) (Anm.: Muster nicht darstellbar).Das Beschaffungsvolumen nach Absatz 2, ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage) Anmerkung, Muster nicht darstellbar).
  3. (4)Absatz 4Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen Rahmenverträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage) (Anm.: Muster nicht darstellbar). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen Rahmenverträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage) Anmerkung, Muster nicht darstellbar). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten