§ 4 HStBV (weggefallen)

Hochschul-Studienbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:

1.

ein allfälliger Studienbeitrag,

2.

der Studierendenbeitrag und

3.

ein allfälliger Sonderbeitrag.

(2) Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen§ 4 HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.

(3) Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 07.04.2009 bis 30.06.2019
(1) Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:

1.

ein allfälliger Studienbeitrag,

2.

der Studierendenbeitrag und

3.

ein allfälliger Sonderbeitrag.

(2) Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen§ 4 HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.

(3) Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.

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