Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen§ 4 HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.
(3) Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen§ 4 HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.
(3) Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.