§ 4 HStBV (weggefallen)

Hochschul-Studienbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsein allfälliger Studienbeitrag,
    2. 2.Ziffer 2der Studierendenbeitrag und
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliger Sonderbeitrag.
  2. (2)Absatz 2Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.
§ 4 HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 07.04.2009 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsIm Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsein allfälliger Studienbeitrag,
    2. 2.Ziffer 2der Studierendenbeitrag und
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliger Sonderbeitrag.
  2. (2)Absatz 2Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.
§ 4 HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.

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