§ 16 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAus den der Datenschutzbehörde erstatteten Meldungen über Datenanwendungen, die die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzbehörde ein über DVR-Online geführtes Verzeichnis der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Abs. 2 bezeichneten Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.Aus den der Datenschutzbehörde erstatteten Meldungen über Datenanwendungen, die die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzbehörde ein über DVR-Online geführtes Verzeichnis der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Absatz 2, bezeichneten Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.
  2. (2)Absatz 2Das Verzeichnis der Informationsverbundsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung und Zweck des Informationsverbundsystems,
    2. 2.Ziffer 2Rechtsgrundlagen des Systems,
    3. 3.Ziffer 3Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse des Betreibers,
    4. 4.Ziffer 4Liste der am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber,
    5. 5.Ziffer 5die in der Anlage 2 unter Punkt 7 bis 9 verlangten Meldeangaben mit Bezug auf das gesamte Informationsverbundsystem sowie
    6. 6.Ziffer 6allfällige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Führung des Informationsverbundsystems, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 von der Datenschutzbehörde erteilt wurden.allfällige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Führung des Informationsverbundsystems, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 von der Datenschutzbehörde erteilt wurden.
  3. (3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde kann die Eintragung weiterer Angaben anordnen, soweit dies zur zweckmäßigen Organisation und Führung des Verzeichnisses der Informationsverbundsysteme notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Weitere Angaben gemäß § 50 Abs. 2 DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres ausgewiesenen Vertreters einzutragen.Weitere Angaben gemäß Paragraph 50, Absatz 2, DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres ausgewiesenen Vertreters einzutragen.
§ 16 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsAus den der Datenschutzbehörde erstatteten Meldungen über Datenanwendungen, die die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzbehörde ein über DVR-Online geführtes Verzeichnis der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Abs. 2 bezeichneten Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.Aus den der Datenschutzbehörde erstatteten Meldungen über Datenanwendungen, die die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzbehörde ein über DVR-Online geführtes Verzeichnis der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Absatz 2, bezeichneten Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.
  2. (2)Absatz 2Das Verzeichnis der Informationsverbundsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung und Zweck des Informationsverbundsystems,
    2. 2.Ziffer 2Rechtsgrundlagen des Systems,
    3. 3.Ziffer 3Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse des Betreibers,
    4. 4.Ziffer 4Liste der am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber,
    5. 5.Ziffer 5die in der Anlage 2 unter Punkt 7 bis 9 verlangten Meldeangaben mit Bezug auf das gesamte Informationsverbundsystem sowie
    6. 6.Ziffer 6allfällige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Führung des Informationsverbundsystems, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 von der Datenschutzbehörde erteilt wurden.allfällige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Führung des Informationsverbundsystems, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 von der Datenschutzbehörde erteilt wurden.
  3. (3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde kann die Eintragung weiterer Angaben anordnen, soweit dies zur zweckmäßigen Organisation und Führung des Verzeichnisses der Informationsverbundsysteme notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Weitere Angaben gemäß § 50 Abs. 2 DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres ausgewiesenen Vertreters einzutragen.Weitere Angaben gemäß Paragraph 50, Absatz 2, DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres ausgewiesenen Vertreters einzutragen.
§ 16 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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