§ 18 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann einzelne oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber der Datenschutzbehörde abgibt§ 18 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen. Dem Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die DVR-Nummer des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in der Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann einzelne oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber der Datenschutzbehörde abgibt§ 18 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen. Dem Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die DVR-Nummer des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in der Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.

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