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Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Bestattung (§ 94 Z 6 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. | Zeugnisse über | |||||||||
a) | die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und | |||||||||
b) | über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder | |||||||||
2. | eine ununterbrochene | |||||||||
3. | eine ununterbrochene | |||||||||
4. | eine ununterbrochene | |||||||||
5. | eine ununterbrochene |
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Bestattung (§ 94 Z 6 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. | Zeugnisse über | |||||||||
a) | die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und | |||||||||
b) | über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder | |||||||||
2. | eine ununterbrochene | |||||||||
3. | eine ununterbrochene | |||||||||
4. | eine ununterbrochene | |||||||||
5. | eine ununterbrochene |