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(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) hat die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden BB-GmbH) ein Beschaffungscontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien unterstützt.
(2) Das Beschaffungscontrolling hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Bereitstellung der für die Planung, Steuerung und Kontrolle des Beschaffungswesens des Bundes erforderlichen Informationen einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung der Beschaffungsmärkte sowie über die Beurteilung der Einkaufspotenziale, | |||||||||
2. | Sicherstellung eines Vertragsmanagements, | |||||||||
3. | frühzeitige Erkennung von Abweichungen, Chancen und Risiken durch laufende Soll-Ist-Vergleiche, | |||||||||
4. | systematische Suche und Feststellung von Abweichungsursachen und Anregung von Gegensteuerungsmaßnahmen sowie | |||||||||
5. | Erstellung regelmäßiger Berichte. |
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) hat die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden BB-GmbH) ein Beschaffungscontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien unterstützt.
(2) Das Beschaffungscontrolling hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Bereitstellung der für die Planung, Steuerung und Kontrolle des Beschaffungswesens des Bundes erforderlichen Informationen einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung der Beschaffungsmärkte sowie über die Beurteilung der Einkaufspotenziale, | |||||||||
2. | Sicherstellung eines Vertragsmanagements, | |||||||||
3. | frühzeitige Erkennung von Abweichungen, Chancen und Risiken durch laufende Soll-Ist-Vergleiche, | |||||||||
4. | systematische Suche und Feststellung von Abweichungsursachen und Anregung von Gegensteuerungsmaßnahmen sowie | |||||||||
5. | Erstellung regelmäßiger Berichte. |