§ 4 K-VO

Kapitalmaßnahmen-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Werden Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung bestehenden Aktien auf die bestehenden und neu eingebuchten Aktien aufzuteilen.

(2) Werden Aktien im Zuge einer Abspaltung auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Abspaltung bestehenden Aktien auf die bestehenden und die neu eingebuchten Aktien aufzuteilen. Diese Aufteilung hat im Verhältnis der Verkehrswerte der bestehenden zu den eingebuchten Aktien zu erfolgen. Sind keine Verkehrswerte vorhanden, hat diese Aufteilung nach Stücken zu erfolgen. Dies gilt auch für Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 05.10.2011 bis 20.04.2017

(1) Werden Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung bestehenden Aktien auf die bestehenden und neu eingebuchten Aktien aufzuteilen.

(2) Werden Aktien im Zuge einer Abspaltung auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Abspaltung bestehenden Aktien auf die bestehenden und die neu eingebuchten Aktien aufzuteilen. Diese Aufteilung hat im Verhältnis der Verkehrswerte der bestehenden zu den eingebuchten Aktien zu erfolgen. Sind keine Verkehrswerte vorhanden, hat diese Aufteilung nach Stücken zu erfolgen. Dies gilt auch für Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

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