§ 22 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 22 DVRV 2012 (1weggefallen) Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß § 4 Abs. 1 Z 1seit 25.05.2018 weggefallen. Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald

1.

das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder

2.

zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oder

3.

der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.

(2) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde0 erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung wiederzugeben.

(3) Die Vornahme der Registrierung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine DVR-Nummer zuzuteilen. Diese Nummer wird dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. An einen Auftraggeber darf nur eine DVR-Nummer vergeben werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
§ 22 DVRV 2012 (1weggefallen) Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß § 4 Abs. 1 Z 1seit 25.05.2018 weggefallen. Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald

1.

das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder

2.

zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oder

3.

der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.

(2) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde0 erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung wiederzugeben.

(3) Die Vornahme der Registrierung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine DVR-Nummer zuzuteilen. Diese Nummer wird dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. An einen Auftraggeber darf nur eine DVR-Nummer vergeben werden.

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