§ 22 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobaldDie Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald
    1. 1.Ziffer einsdas Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
    2. 2.Ziffer 2zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oderzwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 20, DSG 2000 erteilt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.
  2. (2)Absatz 2Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde0 erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung wiederzugeben.Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde0 erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung wiederzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Vornahme der Registrierung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine DVR-Nummer zuzuteilen. Diese Nummer wird dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. An einen Auftraggeber darf nur eine DVR-Nummer vergeben werden.
§ 22 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobaldDie Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald
    1. 1.Ziffer einsdas Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
    2. 2.Ziffer 2zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oderzwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 20, DSG 2000 erteilt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.
  2. (2)Absatz 2Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde0 erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung wiederzugeben.Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde0 erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung wiederzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Vornahme der Registrierung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine DVR-Nummer zuzuteilen. Diese Nummer wird dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. An einen Auftraggeber darf nur eine DVR-Nummer vergeben werden.
§ 22 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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