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(2) Die Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen, BGBl. Nr. 612/1980, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen, BGBl. Nr. 612/1980, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.