§ 1 HStBV (weggefallen)

Hochschul-Studienbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005.Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nicht erfüllen.Diese Verordnung gilt für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, nicht erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
  4. (4)Absatz 4Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß Paragraph 71, des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 1 HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 07.04.2009 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005.Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nicht erfüllen.Diese Verordnung gilt für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, nicht erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
  4. (4)Absatz 4Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß Paragraph 71, des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 1 HStBV seit 30.06.2019 weggefallen.

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