§ 8 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Zum Zweck der Registrierung hat der Auftraggeber einer Datenanwendung der Datenschutzbehörde gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 zu melden:

1.

seine Identität und seine Rechtsgrundlagen (rechtliche Befugnis oder gesetzliche Zuständigkeit) bei der erstmaligen Meldung einer Datenanwendung an die Datenschutzbehörde,

2.

jede meldepflichtige Datenanwendung vor deren Aufnahme,

3.

jede Änderung einer meldepflichtigen, bereits registrierten Datenanwendung samt den Rechtsgrundlagen vor Aufnahme der geänderten Datenanwendung,

4.

jede Änderung des Namens oder der sonstigen Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt der Änderung,

5.

den Eintritt eines Grundes für die Streichung einer registrierten Datenanwendung, insbesondere den Wegfall ihrer Rechtsgrundlage, unverzüglich nachdem er sich ereignet hat,

6.

den Wegfall einer geeigneten Rechtsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Registrierung relevanten Tätigkeiten des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt ihrer rechtlichen Wirksamkeit.

§ 8 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
Zum Zweck der Registrierung hat der Auftraggeber einer Datenanwendung der Datenschutzbehörde gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 zu melden:

1.

seine Identität und seine Rechtsgrundlagen (rechtliche Befugnis oder gesetzliche Zuständigkeit) bei der erstmaligen Meldung einer Datenanwendung an die Datenschutzbehörde,

2.

jede meldepflichtige Datenanwendung vor deren Aufnahme,

3.

jede Änderung einer meldepflichtigen, bereits registrierten Datenanwendung samt den Rechtsgrundlagen vor Aufnahme der geänderten Datenanwendung,

4.

jede Änderung des Namens oder der sonstigen Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt der Änderung,

5.

den Eintritt eines Grundes für die Streichung einer registrierten Datenanwendung, insbesondere den Wegfall ihrer Rechtsgrundlage, unverzüglich nachdem er sich ereignet hat,

6.

den Wegfall einer geeigneten Rechtsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Registrierung relevanten Tätigkeiten des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt ihrer rechtlichen Wirksamkeit.

§ 8 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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