§ 2 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph§ 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsDatenverarbeitungsregister: das von der Datenschutzbehörde gemäß § 16 Abs. 1 DSG 2000 zu führende Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen;Datenverarbeitungsregister: das von der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, DSG 2000 zu führende Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen;
  2. 2.Ziffer 2Meldung: Eingabe gemäß § 17 DSG 2000 an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister;Meldung: Eingabe gemäß Paragraph 17, DSG 2000 an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister;
  3. 3.Ziffer 3Registrierte Meldung: in das Datenverarbeitungsregister aufgenommene Meldungen, bestehend aus den Anlagen 1 bis 3;
  4. 4.Ziffer 4DVR-Online: Internetanwendung zur Meldung von Datenanwendungen an die Datenschutzbehörde und zur Führung des Datenverarbeitungsregisters bei der Datenschutzbehörde;
  5. 5.Ziffer 5DVR-Online-Formulare: die inhaltlich den Formblättern der Anlage 1 bis 4 entsprechenden und im DVR-Online verwendeten Formulare;
  6. 6.Ziffer 6DVR-Nummer: vom Datenverarbeitungsregister zugewiesene Registernummer;
  7. 7.Ziffer 7bPK: bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.bPK: bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
§ 2.Paragraph§ 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsDatenverarbeitungsregister: das von der Datenschutzbehörde gemäß § 16 Abs. 1 DSG 2000 zu führende Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen;Datenverarbeitungsregister: das von der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, DSG 2000 zu führende Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen;
  2. 2.Ziffer 2Meldung: Eingabe gemäß § 17 DSG 2000 an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister;Meldung: Eingabe gemäß Paragraph 17, DSG 2000 an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister;
  3. 3.Ziffer 3Registrierte Meldung: in das Datenverarbeitungsregister aufgenommene Meldungen, bestehend aus den Anlagen 1 bis 3;
  4. 4.Ziffer 4DVR-Online: Internetanwendung zur Meldung von Datenanwendungen an die Datenschutzbehörde und zur Führung des Datenverarbeitungsregisters bei der Datenschutzbehörde;
  5. 5.Ziffer 5DVR-Online-Formulare: die inhaltlich den Formblättern der Anlage 1 bis 4 entsprechenden und im DVR-Online verwendeten Formulare;
  6. 6.Ziffer 6DVR-Nummer: vom Datenverarbeitungsregister zugewiesene Registernummer;
  7. 7.Ziffer 7bPK: bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.bPK: bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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