§ 4 BC-V

Beschaffungscontrolling-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2008 bis 31.12.9999

Umfang

§ 4. (1) Das Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.

(2) Folgende Bereiche unterliegen dem Beschaffungscontrolling:

1.

Entwicklung der Beschaffungsgruppen (§ 5),

2.

Prozesse im Beschaffungsablauf (§ 6),

3.

Kundenzufriedenheit (§ 7) sowie

4.

Innovationen und Lieferantenstruktur (§ 8).

Stand vor dem 09.10.2008

In Kraft vom 01.10.2003 bis 09.10.2008

Umfang

§ 4. (1) Das Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.

(2) Folgende Bereiche unterliegen dem Beschaffungscontrolling:

1.

Entwicklung der Beschaffungsgruppen (§ 5),

2.

Prozesse im Beschaffungsablauf (§ 6),

3.

Kundenzufriedenheit (§ 7) sowie

4.

Innovationen und Lieferantenstruktur (§ 8).

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