§ 12 ASFErmG

ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2006 bis 31.12.9999

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27 Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuräumen. Weiters ist dieDie Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei allen Grundstückenist weiters ermächtigt, an denen sie ein Fruchtgenussrecht hat, ermächtigt Freilassungserklärungen abzugeben und Leitungsdienstbarkeiten einzuräumenohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, sofern der Bestand der Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt wird, Lastenfreistellungen aller Art hinsichtlich solcher privatrechtlicher Lasten vorzunehmen, welche zugunsten der in ihrem Fruchtgenussrecht stehenden Grundstücke bestehen, sowie diese Grundstücke mit dinglichen Belastungen, außer Geldlasten, zu belasten, weiters über Dienstbarkeiten, insbesondere Bauverbote, außerdem über Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, zu verfügen, soweit diese im Grundbuch zugunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, unter Beifügung „A“ oder „S“ zum Verwaltungszweig, eingetragen sind.

Stand vor dem 23.02.2006

In Kraft vom 01.01.2005 bis 23.02.2006

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27 Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuräumen. Weiters ist dieDie Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei allen Grundstückenist weiters ermächtigt, an denen sie ein Fruchtgenussrecht hat, ermächtigt Freilassungserklärungen abzugeben und Leitungsdienstbarkeiten einzuräumenohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, sofern der Bestand der Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt wird, Lastenfreistellungen aller Art hinsichtlich solcher privatrechtlicher Lasten vorzunehmen, welche zugunsten der in ihrem Fruchtgenussrecht stehenden Grundstücke bestehen, sowie diese Grundstücke mit dinglichen Belastungen, außer Geldlasten, zu belasten, weiters über Dienstbarkeiten, insbesondere Bauverbote, außerdem über Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, zu verfügen, soweit diese im Grundbuch zugunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, unter Beifügung „A“ oder „S“ zum Verwaltungszweig, eingetragen sind.

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