§ 2 AufEinG

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen.

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