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§ 7. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ....... 90 S........................ 6,54 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (Paragraphen 2, Ziffer 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro.
§ 7. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ....... 90 S........................ 6,54 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (Paragraphen 2, Ziffer 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro.