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Die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen§ 1 AliqVO (§ 21 Z 2 ÖSGweggefallen) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen sind, betragen 0,056 Cent/kWhseit 01.01.2011 weggefallen. Die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen (Paragraph 21, Ziffer 2, ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen sind, betragen 0,056 Cent/kWh.
Die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen§ 1 AliqVO (§ 21 Z 2 ÖSGweggefallen) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen sind, betragen 0,056 Cent/kWhseit 01.01.2011 weggefallen. Die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen (Paragraph 21, Ziffer 2, ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen sind, betragen 0,056 Cent/kWh.