§ 6 AFGV

Amateurfunkgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.07.2025
Paragraph 6,

2. Abschnitt

Gebühren

§ 6. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt die Gebühr monatlich

a Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (Paragraph 3, AFG) für Leistungsstufe A ............................... 20 S,beträgt die Gebühr monatlich

b) für Leistungsstufe B ............................... 40 S,

c) für Leistungsstufe C ............................... 60 S,

d) für Leistungsstufe D ............................... 90 S.

  1. a)Litera afür Leistungsstufe A1,45 Euro,
  2. b)Litera bfür Leistungsstufe B2,91 Euro,
  3. c)Litera cfür Leistungsstufe C4,36 Euro,
  4. d)Litera dfür Leistungsstufe D6,54 Euro.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 23.04.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 6,

2. Abschnitt

Gebühren

§ 6. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt die Gebühr monatlich

a Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (Paragraph 3, AFG) für Leistungsstufe A ............................... 20 S,beträgt die Gebühr monatlich

b) für Leistungsstufe B ............................... 40 S,

c) für Leistungsstufe C ............................... 60 S,

d) für Leistungsstufe D ............................... 90 S.

  1. a)Litera afür Leistungsstufe A1,45 Euro,
  2. b)Litera bfür Leistungsstufe B2,91 Euro,
  3. c)Litera cfür Leistungsstufe C4,36 Euro,
  4. d)Litera dfür Leistungsstufe D6,54 Euro.

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