§ 16 AnmG

Anmeldegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.1970 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist fristgerecht eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tage der in Abs. 2 genannten Frist bei der nach § 18 zuständigen Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist jedoch auch gewährt, wenn die Anmeldung fristgerecht bei einer anderen Finanzlandesdirektion einlangt. Diese Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung unverzüglich an die nach § 18 zuständige Finanzlandesdirektion weiterzuleiten. Der Bundesminister für Finanzen kann in Abweichung dieser Regelung auch eine andere Finanzlandesdirektion mit der Durchführung beauftragen.Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist fristgerecht eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tage der in Absatz 2, genannten Frist bei der nach Paragraph 18, zuständigen Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist jedoch auch gewährt, wenn die Anmeldung fristgerecht bei einer anderen Finanzlandesdirektion einlangt. Diese Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung unverzüglich an die nach Paragraph 18, zuständige Finanzlandesdirektion weiterzuleiten. Der Bundesminister für Finanzen kann in Abweichung dieser Regelung auch eine andere Finanzlandesdirektion mit der Durchführung beauftragen.
  2. (2)Absatz 2Die Anmeldefrist endet am 31. Dezember 1972.
  3. (3)Absatz 3Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden.
  4. (4)Absatz 4Geschädigte oder Berechtigte, die nach dem 31. März 1964 eine Anmeldung unter Verwendung der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter vorgenommen haben, können bis 31. Dezember 1972 auf diese Anmeldung schriftlich hinweisen. Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung.
  5. (5)Absatz 5Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem im § 1 Abs. 2 genannten Bundesgesetz ausgeschlossen.Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Bundesgesetz ausgeschlossen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.1970 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist fristgerecht eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tage der in Abs. 2 genannten Frist bei der nach § 18 zuständigen Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist jedoch auch gewährt, wenn die Anmeldung fristgerecht bei einer anderen Finanzlandesdirektion einlangt. Diese Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung unverzüglich an die nach § 18 zuständige Finanzlandesdirektion weiterzuleiten. Der Bundesminister für Finanzen kann in Abweichung dieser Regelung auch eine andere Finanzlandesdirektion mit der Durchführung beauftragen.Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist fristgerecht eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tage der in Absatz 2, genannten Frist bei der nach Paragraph 18, zuständigen Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist jedoch auch gewährt, wenn die Anmeldung fristgerecht bei einer anderen Finanzlandesdirektion einlangt. Diese Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung unverzüglich an die nach Paragraph 18, zuständige Finanzlandesdirektion weiterzuleiten. Der Bundesminister für Finanzen kann in Abweichung dieser Regelung auch eine andere Finanzlandesdirektion mit der Durchführung beauftragen.
  2. (2)Absatz 2Die Anmeldefrist endet am 31. Dezember 1972.
  3. (3)Absatz 3Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden.
  4. (4)Absatz 4Geschädigte oder Berechtigte, die nach dem 31. März 1964 eine Anmeldung unter Verwendung der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter vorgenommen haben, können bis 31. Dezember 1972 auf diese Anmeldung schriftlich hinweisen. Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung.
  5. (5)Absatz 5Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem im § 1 Abs. 2 genannten Bundesgesetz ausgeschlossen.Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Bundesgesetz ausgeschlossen.

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