§ 3 ASFErmG

ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

Das Recht der Fruchtnießung an dem im Fruchtgenußvertrag zu bezeichnenden Bundesvermögen gemäß § 2 wird von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Unterfertigung des unter § 2 bezeichneten Vertrages mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 erworben. § 481 ABGB ist nicht anwendbar. Dieses Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

Das Recht der Fruchtnießung an dem im Fruchtgenußvertrag zu bezeichnenden Bundesvermögen gemäß § 2 wird von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Unterfertigung des unter § 2 bezeichneten Vertrages mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 erworben. § 481 ABGB ist nicht anwendbar. Dieses Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.

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