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Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel§ 3 AliqVO (§ 22b Abs. 6 ÖSGweggefallen) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen sind, betragen 0,156 Cent/kWhseit 01.01.2011 weggefallen. Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (Paragraph 22 b, Absatz 6, ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen sind, betragen 0,156 Cent/kWh.
Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel§ 3 AliqVO (§ 22b Abs. 6 ÖSGweggefallen) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen sind, betragen 0,156 Cent/kWhseit 01.01.2011 weggefallen. Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (Paragraph 22 b, Absatz 6, ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen sind, betragen 0,156 Cent/kWh.