§ 6 ABAG

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der Paragraph 3, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahme solcher über die Ablegung in Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungen und Gebühren für die Prüfung.
  3. (1)Absatz einsDer Präses der Ausbildungsprüfungskommission bestimmt für jede Ergänzungsprüfung die Prüfungskommissäre (Prüfungssenat) und verständigt diese sowie den Prüfungswerber mindestens vier Wochen vor Beginn der Ergänzungsprüfung vom Prüfungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungskommissäre und des Prüfungswerbers. Bei der Bestimmung der Prüfungskommissäre hat der Präses auf eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung zu achten.
  4. (2)Absatz 2Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit von Mitgliedern des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen, der darüber entscheidet. Der Präses hat in begründeten Fällen einen anderen Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat diese Entscheidung sein Stellvertreter zu treffen.
  5. (3)Absatz 3Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon drei aus dem Kreis der Universitätsprofessoren und einem aus dem Kreis der Richter. Den Vorsitz führt der Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsDie Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der Paragraph 3, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahme solcher über die Ablegung in Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungen und Gebühren für die Prüfung.
  3. (1)Absatz einsDer Präses der Ausbildungsprüfungskommission bestimmt für jede Ergänzungsprüfung die Prüfungskommissäre (Prüfungssenat) und verständigt diese sowie den Prüfungswerber mindestens vier Wochen vor Beginn der Ergänzungsprüfung vom Prüfungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungskommissäre und des Prüfungswerbers. Bei der Bestimmung der Prüfungskommissäre hat der Präses auf eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung zu achten.
  4. (2)Absatz 2Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit von Mitgliedern des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen, der darüber entscheidet. Der Präses hat in begründeten Fällen einen anderen Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat diese Entscheidung sein Stellvertreter zu treffen.
  5. (3)Absatz 3Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon drei aus dem Kreis der Universitätsprofessoren und einem aus dem Kreis der Richter. Den Vorsitz führt der Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.

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