§ 1 AZV

AlVG-Auszahlungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen:

  1. 1.Ziffer einsArbeitslosengeld,
  2. 2.Ziffer 2Notstandshilfe,
  3. 3.Ziffer 3Sondernotstandshilfe,
  4. 4.Ziffer 4Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,
  5. 5.Ziffer 5Weiterbildungsgeld,
  6. 6.Ziffer 6Altersteilzeitgeld,
  7. 7.Ziffer 7Überbrückungshilfe,
  8. 8.Ziffer 8erweiterte Überbrückungshilfe,
  9. 9.Ziffer 9sonstige Leistungen, die auf Grund von Übergangsregelungen vom Arbeitsmarktservice zu gewähren sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen:

  1. 1.Ziffer einsArbeitslosengeld,
  2. 2.Ziffer 2Notstandshilfe,
  3. 3.Ziffer 3Sondernotstandshilfe,
  4. 4.Ziffer 4Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,
  5. 5.Ziffer 5Weiterbildungsgeld,
  6. 6.Ziffer 6Altersteilzeitgeld,
  7. 7.Ziffer 7Überbrückungshilfe,
  8. 8.Ziffer 8erweiterte Überbrückungshilfe,
  9. 9.Ziffer 9sonstige Leistungen, die auf Grund von Übergangsregelungen vom Arbeitsmarktservice zu gewähren sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten