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Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im Paragraph 2, genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß Paragraph 9, maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die
Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im Paragraph 2, genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß Paragraph 9, maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die