§ 5 AnmG

Anmeldegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1962 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im Paragraph 2, genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß Paragraph 9, maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1962 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im Paragraph 2, genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß Paragraph 9, maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die

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