§ 3 AufEinG

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

(1) Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.

(2) Über die wegen der anderen strafbaren Handlungen zu verhängende Strafe ist in einer neuen Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

(1) Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.

(2) Über die wegen der anderen strafbaren Handlungen zu verhängende Strafe ist in einer neuen Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.

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