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§ 13. Für einen Bescheid oder eine sonstige
Amtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr ...................... 150 S........................................ 10,90 Euro.
§ 13. Für einen Bescheid oder eine sonstige
Amtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr ...................... 150 S........................................ 10,90 Euro.