§ 13 AFGV

Amateurfunkgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 13. Für einen Bescheid oder eine sonstige

Amtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr ...................... 150 S........................................ 10,90 Euro.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 23.04.1999 bis 31.12.2001

§ 13. Für einen Bescheid oder eine sonstige

Amtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr ...................... 150 S........................................ 10,90 Euro.

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