§ 2 AFGV

Amateurfunkgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.1999 bis 13.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
  3. (3)Absatz 3Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.1999 bis 13.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
  3. (3)Absatz 3Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

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