§ 13 ASFErmG

ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme derdes §§ 10 und 12 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 30.03.2002 bis 31.12.2004

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme derdes §§ 10 und 12 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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