Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB) an den bestehendenallen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtendenerrichtender Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, mehrspurigen Bundesstraßen S BGBl. Nr. 201/1996, in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen.
(Bundesschnellstraßen2) und Bundesstraßen BDas Recht der Fruchtnießung kann auch auf Bauten gemäß Abschnitt L, Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung erstreckt werden, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, durch einenGrundflächen im Sinne des § 3 Bundesstraßengesetz 1971 errichtet wurden.
(3) Für den Fall der Erstreckung der Fruchtnießungsrechte gemäß Abs. 2 haben die Nutzer dieser Bauten mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuschließenden Vertrag mit Wirksamkeit zum 1Mietverträge abzuschließen. Jänner 1997 zu übertragenDiese Mietverträge haben die Leistung eines angemessenen Mietentgeltes vorzusehen.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB) an den bestehendenallen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtendenerrichtender Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, mehrspurigen Bundesstraßen S BGBl. Nr. 201/1996, in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen.
(Bundesschnellstraßen2) und Bundesstraßen BDas Recht der Fruchtnießung kann auch auf Bauten gemäß Abschnitt L, Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung erstreckt werden, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, durch einenGrundflächen im Sinne des § 3 Bundesstraßengesetz 1971 errichtet wurden.
(3) Für den Fall der Erstreckung der Fruchtnießungsrechte gemäß Abs. 2 haben die Nutzer dieser Bauten mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuschließenden Vertrag mit Wirksamkeit zum 1Mietverträge abzuschließen. Jänner 1997 zu übertragenDiese Mietverträge haben die Leistung eines angemessenen Mietentgeltes vorzusehen.