Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ist ein Schaden an einer Sache entstanden, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem Eigentumsanteil entstandenen Schaden anzumelden.
(2) Ist ein Schaden im Vermögen einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts eingetreten, so ist der Umfang des Schadens, der von einem Gesellschafter angemeldet werden kann, nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Schadenseintrittes zu bestimmen.
(3) Die Anmeldeberechtigung der im § 7 genannten Personen richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte).
(1) Ist ein Schaden an einer Sache entstanden, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem Eigentumsanteil entstandenen Schaden anzumelden.
(2) Ist ein Schaden im Vermögen einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts eingetreten, so ist der Umfang des Schadens, der von einem Gesellschafter angemeldet werden kann, nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Schadenseintrittes zu bestimmen.
(3) Die Anmeldeberechtigung der im § 7 genannten Personen richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte).