§ 12 AFGV

Amateurfunkgebührenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.07.2025
Paragraph 12,

§ 12. Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 23 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr .......................... 150 S................................................................................................................... 10,90 Euro. Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 3, AFG) beträgt die Gebühr ............................................................................................................................................. 10,90 Euro.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 23.04.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 12,

§ 12. Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 23 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr .......................... 150 S................................................................................................................... 10,90 Euro. Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 3, AFG) beträgt die Gebühr ............................................................................................................................................. 10,90 Euro.

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