§ 1 AktuberVO (weggefallen)

Aktuarsberichtsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 1 AktuberVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.Paragraph eins,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsBerichtsjahr: Jenes Geschäftsjahr, über das der Aktuarsbericht erstellt wird.
  2. 2.Ziffer 2Altbestand: Tarife, die im Berichtsjahr nicht mehr zum Verkauf angeboten worden sind, von denen es aber noch Verträge im Bestand gibt.
  3. 3.Ziffer 3Neubestand: Tarife, die im Berichtsjahr zum Verkauf angeboten worden sind.
  4. 4.Ziffer 4Einteilung der Tarifklassen:
    1. a.Litera aKapitalversicherungen mit Sparanteil mit Gewinnbeteiligung;
    2. b.Litera bAblebensversicherungen einschließlich Kreditrestschuldversicherungen;
    3. c.Litera cLiquide Rentenversicherungen mit Gewinnbeteiligung;
    4. d.Litera dRenten- und Erlebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung in der Aufschubphase;
    5. e.Litera ePrämienbegünstigte Verträge gemäß §§ 108a bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005Prämienbegünstigte Verträge gemäß Paragraphen 108 a bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,(PBV);
    6. f.Litera fFondsgebundene Lebensversicherungen (ohne PBV);
    7. g.Litera gIndexgebundene Lebensversicherungen (ohne PBV);
    8. h.Litera hKapitalanlageorientierte Lebensversicherung;
    9. i.Litera iBerufsunfähigkeitsversicherungen (inklusive Zusatzversicherungen);
    10. j.Litera jDread-Disease Versicherungen (inklusive Zusatzversicherungen);
    11. k.Litera kBetriebliche Kollektivversicherungen;
    12. l.Litera lSonstige.
  5. 5.Ziffer 5Eingebettete Option: Ein vertraglich oder gesetzlich festgelegtes Recht des Versicherungsnehmers, zu einem oder mehreren zukünftigen Zeitpunkten, sofern gewisse für die Ausübung der Option notwendige Bedingungen erfüllt sind, in den Versicherungsvertrag derart einzugreifen, dass sich künftige, d.h. nach der Ausübung der eingebetteten Option liegende, Zahlungsströme hinsichtlich ihrer Zeitpunkte, Höhe oder Eintrittswahrscheinlichkeit verändern. Dazu zählen jedenfalls Rückkaufsoptionen, Prämienfreistellungen, Rentenwahlrechte mit garantierten Rechnungsgrundlagen (insbesondere Rententafel und Rechnungszins), Nachversicherungsgarantien bei Heirat, Todesfall oder Geburt eines Kindes, Pflegerentenoptionen, Teilauszahlungsoptionen, Kapitalwahlrechte bei aufgeschobener Rentenversicherung, Aufschuboptionen, Verlängerungsoptionen, Abrufoptionen, Indexklauseln oder Erhöhungen der Versicherungssumme.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2015
§ 1 AktuberVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.Paragraph eins,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsBerichtsjahr: Jenes Geschäftsjahr, über das der Aktuarsbericht erstellt wird.
  2. 2.Ziffer 2Altbestand: Tarife, die im Berichtsjahr nicht mehr zum Verkauf angeboten worden sind, von denen es aber noch Verträge im Bestand gibt.
  3. 3.Ziffer 3Neubestand: Tarife, die im Berichtsjahr zum Verkauf angeboten worden sind.
  4. 4.Ziffer 4Einteilung der Tarifklassen:
    1. a.Litera aKapitalversicherungen mit Sparanteil mit Gewinnbeteiligung;
    2. b.Litera bAblebensversicherungen einschließlich Kreditrestschuldversicherungen;
    3. c.Litera cLiquide Rentenversicherungen mit Gewinnbeteiligung;
    4. d.Litera dRenten- und Erlebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung in der Aufschubphase;
    5. e.Litera ePrämienbegünstigte Verträge gemäß §§ 108a bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005Prämienbegünstigte Verträge gemäß Paragraphen 108 a bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,(PBV);
    6. f.Litera fFondsgebundene Lebensversicherungen (ohne PBV);
    7. g.Litera gIndexgebundene Lebensversicherungen (ohne PBV);
    8. h.Litera hKapitalanlageorientierte Lebensversicherung;
    9. i.Litera iBerufsunfähigkeitsversicherungen (inklusive Zusatzversicherungen);
    10. j.Litera jDread-Disease Versicherungen (inklusive Zusatzversicherungen);
    11. k.Litera kBetriebliche Kollektivversicherungen;
    12. l.Litera lSonstige.
  5. 5.Ziffer 5Eingebettete Option: Ein vertraglich oder gesetzlich festgelegtes Recht des Versicherungsnehmers, zu einem oder mehreren zukünftigen Zeitpunkten, sofern gewisse für die Ausübung der Option notwendige Bedingungen erfüllt sind, in den Versicherungsvertrag derart einzugreifen, dass sich künftige, d.h. nach der Ausübung der eingebetteten Option liegende, Zahlungsströme hinsichtlich ihrer Zeitpunkte, Höhe oder Eintrittswahrscheinlichkeit verändern. Dazu zählen jedenfalls Rückkaufsoptionen, Prämienfreistellungen, Rentenwahlrechte mit garantierten Rechnungsgrundlagen (insbesondere Rententafel und Rechnungszins), Nachversicherungsgarantien bei Heirat, Todesfall oder Geburt eines Kindes, Pflegerentenoptionen, Teilauszahlungsoptionen, Kapitalwahlrechte bei aufgeschobener Rentenversicherung, Aufschuboptionen, Verlängerungsoptionen, Abrufoptionen, Indexklauseln oder Erhöhungen der Versicherungssumme.

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