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(2) Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(3) Der Aktuarsbericht ist in folgende Positionen zu gliedern:
I. Allgemeines
II. Die Analyse
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III. Bestätigungsvermerk
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IV. Anhang 1. Überprüfung gemäß § 18 Abs. 1a VAG
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(4) Gibt es zu einzelnen Positionen aus Abs. 3 keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.
(5) Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet. Dabei hat die Seiten-Nummerierung mit der Zahl 1 auf der dem Titelblatt folgenden Seite zu beginnen.
(6) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Abs. 3 inklusive der Seitennummern angeführt sind.
(7) Der Aktuarsbericht ist in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail für die Lebensversicherung und die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung an lebensversicherung@fma.gv.at, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung an krankenversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium.
(8) Zusätzlich zu den in Abs. 7 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 3 Position III. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.
(2) Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(3) Der Aktuarsbericht ist in folgende Positionen zu gliedern:
I. Allgemeines
II. Die Analyse
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III. Bestätigungsvermerk
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IV. Anhang 1. Überprüfung gemäß § 18 Abs. 1a VAG
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(4) Gibt es zu einzelnen Positionen aus Abs. 3 keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.
(5) Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet. Dabei hat die Seiten-Nummerierung mit der Zahl 1 auf der dem Titelblatt folgenden Seite zu beginnen.
(6) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Abs. 3 inklusive der Seitennummern angeführt sind.
(7) Der Aktuarsbericht ist in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail für die Lebensversicherung und die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung an lebensversicherung@fma.gv.at, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung an krankenversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium.
(8) Zusätzlich zu den in Abs. 7 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 3 Position III. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.