§ 2 AktuberVO (weggefallen)

Aktuarsberichtsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 2 AktuberVO (1weggefallen) Der Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (falls vorhanden) des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters, Sparte („Lebensversicherung“, „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ oder „Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung (UPR)“), Erstellungsdatum des Aktuarsberichts sowie das Berichtsjahrseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(3) Der Aktuarsbericht ist in folgende Positionen zu gliedern:

I. Allgemeines

II. Die Analyse

1.

Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr

2.

Überprüfung der Rückkaufswerte

3.

Entwicklung der Deckungsrückstellung

4.

Altersstruktur

5.

Berechnungsmethode der Deckungsrückstellung

6.

Pauschalrückstellungen

7.

Außerordentliche Zuführungen

8.

Zusätzliche Rückstellung

9.

Analyse des technischen Ergebnisses

10.

Gewinnverbände

11.

Gewinnerklärung

12.

Rückversicherung

13.

Liquiditäts-Vorschau

a.

Fälligkeiten

b.

Eingebettete Optionen

14.

Technische Analyse

a.

Stellungnahme zum und Analyse des letzten Stresstests

b.

Embedded Value (nicht obligatorisch)

c.

Risikoanalyse

d.

Sanierung insuffizienter Rechnungsgrundlagen

e.

Liquiditäts-Risiken (nicht obligatorisch)

f)

Kapitalmarktrisiken (nicht obligatorisch)

g)

Risikobeschränkungen (nicht obligatorisch)

h)

Schlussfolgerungen

15.

Anmerkungen

16.

Sonstiges

III. Bestätigungsvermerk

1.

Bestätigungsvermerk und Begründung für die Erteilung oder Nichterteilung

2.

Unterschrift des verantwortlichen Aktuars

IV. Anhang 1. Überprüfung gemäß § 18 Abs. 1a VAG

2.

Auflistung der Tarife

3.

Sonstiges

(4) Gibt es zu einzelnen Positionen aus Abs. 3 keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.

(5) Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet. Dabei hat die Seiten-Nummerierung mit der Zahl 1 auf der dem Titelblatt folgenden Seite zu beginnen.

(6) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Abs. 3 inklusive der Seitennummern angeführt sind.

(7) Der Aktuarsbericht ist in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail für die Lebensversicherung und die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung an lebensversicherung@fma.gv.at, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung an krankenversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium.

(8) Zusätzlich zu den in Abs. 7 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 3 Position III. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2015
§ 2 AktuberVO (1weggefallen) Der Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (falls vorhanden) des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters, Sparte („Lebensversicherung“, „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ oder „Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung (UPR)“), Erstellungsdatum des Aktuarsberichts sowie das Berichtsjahrseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(3) Der Aktuarsbericht ist in folgende Positionen zu gliedern:

I. Allgemeines

II. Die Analyse

1.

Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr

2.

Überprüfung der Rückkaufswerte

3.

Entwicklung der Deckungsrückstellung

4.

Altersstruktur

5.

Berechnungsmethode der Deckungsrückstellung

6.

Pauschalrückstellungen

7.

Außerordentliche Zuführungen

8.

Zusätzliche Rückstellung

9.

Analyse des technischen Ergebnisses

10.

Gewinnverbände

11.

Gewinnerklärung

12.

Rückversicherung

13.

Liquiditäts-Vorschau

a.

Fälligkeiten

b.

Eingebettete Optionen

14.

Technische Analyse

a.

Stellungnahme zum und Analyse des letzten Stresstests

b.

Embedded Value (nicht obligatorisch)

c.

Risikoanalyse

d.

Sanierung insuffizienter Rechnungsgrundlagen

e.

Liquiditäts-Risiken (nicht obligatorisch)

f)

Kapitalmarktrisiken (nicht obligatorisch)

g)

Risikobeschränkungen (nicht obligatorisch)

h)

Schlussfolgerungen

15.

Anmerkungen

16.

Sonstiges

III. Bestätigungsvermerk

1.

Bestätigungsvermerk und Begründung für die Erteilung oder Nichterteilung

2.

Unterschrift des verantwortlichen Aktuars

IV. Anhang 1. Überprüfung gemäß § 18 Abs. 1a VAG

2.

Auflistung der Tarife

3.

Sonstiges

(4) Gibt es zu einzelnen Positionen aus Abs. 3 keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.

(5) Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet. Dabei hat die Seiten-Nummerierung mit der Zahl 1 auf der dem Titelblatt folgenden Seite zu beginnen.

(6) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Abs. 3 inklusive der Seitennummern angeführt sind.

(7) Der Aktuarsbericht ist in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail für die Lebensversicherung und die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung an lebensversicherung@fma.gv.at, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung an krankenversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium.

(8) Zusätzlich zu den in Abs. 7 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 3 Position III. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.

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