§ 2 AktuberVO (weggefallen)

Aktuarsberichtsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (falls vorhanden) des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters, Sparte („Lebensversicherung“, „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ oder „Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung (UPR)“), Erstellungsdatum des Aktuarsberichts sowie das Berichtsjahr.
  2. (2)Absatz 2Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Absatz 3, angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Der Aktuarsbericht ist in folgende Positionen zu gliedern:
  1. 1.Ziffer einsÄnderungen und Neuerungen im Berichtsjahr
  2. 2.Ziffer 2Überprüfung der Rückkaufswerte
  3. 3.Ziffer 3Entwicklung der Deckungsrückstellung
  4. 4.Ziffer 4Altersstruktur
  5. 5.Ziffer 5Berechnungsmethode der Deckungsrückstellung
  6. 6.Ziffer 6Pauschalrückstellungen
  7. 7.Ziffer 7Außerordentliche Zuführungen
  8. 8.Ziffer 8Zusätzliche Rückstellung
  9. 9.Ziffer 9Analyse des technischen Ergebnisses
  10. 10.Ziffer 10Gewinnverbände
  11. 11.Ziffer 11Gewinnerklärung
  12. 12.Ziffer 12Rückversicherung
  13. 13.Ziffer 13Liquiditäts-Vorschau
    1. a.Litera aFälligkeiten
    2. b.Litera bEingebettete Optionen
  14. 14.Ziffer 14Technische Analyse
    1. a.Litera aStellungnahme zum und Analyse des letzten Stresstests
    2. b.Litera bEmbedded Value (nicht obligatorisch)
    3. c.Litera cRisikoanalyse
    4. d.Litera dSanierung insuffizienter Rechnungsgrundlagen
    5. e.Litera eLiquiditäts-Risiken (nicht obligatorisch)
    6. f)Litera fKapitalmarktrisiken (nicht obligatorisch)
    7. g)Litera gRisikobeschränkungen (nicht obligatorisch)
    8. h)Litera hSchlussfolgerungen
  15. 15.Ziffer 15Anmerkungen
  16. 16.Ziffer 16Sonstiges
III§ 2 AktuberVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. Bestätigungsvermerkrömisch III. Bestätigungsvermerk
  1. 1.Ziffer einsBestätigungsvermerk und Begründung für die Erteilung oder Nichterteilung
  2. 2.Ziffer 2Unterschrift des verantwortlichen Aktuars
IV. Anhang 1. Überprüfung gemäß § 18 Abs. 1a VAGrömisch IV. Anhang 1. Überprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, VAG
  1. 2.Ziffer 2Auflistung der Tarife
  2. 3.Ziffer 3Sonstiges
  1. (4)Absatz 4Gibt es zu einzelnen Positionen aus Abs. 3 keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Positionen aus Absatz 3, keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.
  2. (5)Absatz 5Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet. Dabei hat die Seiten-Nummerierung mit der Zahl 1 auf der dem Titelblatt folgenden Seite zu beginnen.
  3. (6)Absatz 6Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Abs. 3 inklusive der Seitennummern angeführt sind.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Absatz 3, inklusive der Seitennummern angeführt sind.
  4. (7)Absatz 7Der Aktuarsbericht ist in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail für die Lebensversicherung und die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung an lebensversicherung@fma.gv.at, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung an krankenversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium.
  5. (8)Absatz 8Zusätzlich zu den in Abs. 7 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 3 Position III. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.Zusätzlich zu den in Absatz 7, angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Absatz 3, Position römisch III. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDer Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (falls vorhanden) des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters, Sparte („Lebensversicherung“, „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ oder „Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung (UPR)“), Erstellungsdatum des Aktuarsberichts sowie das Berichtsjahr.
  2. (2)Absatz 2Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Absatz 3, angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Der Aktuarsbericht ist in folgende Positionen zu gliedern:
  1. 1.Ziffer einsÄnderungen und Neuerungen im Berichtsjahr
  2. 2.Ziffer 2Überprüfung der Rückkaufswerte
  3. 3.Ziffer 3Entwicklung der Deckungsrückstellung
  4. 4.Ziffer 4Altersstruktur
  5. 5.Ziffer 5Berechnungsmethode der Deckungsrückstellung
  6. 6.Ziffer 6Pauschalrückstellungen
  7. 7.Ziffer 7Außerordentliche Zuführungen
  8. 8.Ziffer 8Zusätzliche Rückstellung
  9. 9.Ziffer 9Analyse des technischen Ergebnisses
  10. 10.Ziffer 10Gewinnverbände
  11. 11.Ziffer 11Gewinnerklärung
  12. 12.Ziffer 12Rückversicherung
  13. 13.Ziffer 13Liquiditäts-Vorschau
    1. a.Litera aFälligkeiten
    2. b.Litera bEingebettete Optionen
  14. 14.Ziffer 14Technische Analyse
    1. a.Litera aStellungnahme zum und Analyse des letzten Stresstests
    2. b.Litera bEmbedded Value (nicht obligatorisch)
    3. c.Litera cRisikoanalyse
    4. d.Litera dSanierung insuffizienter Rechnungsgrundlagen
    5. e.Litera eLiquiditäts-Risiken (nicht obligatorisch)
    6. f)Litera fKapitalmarktrisiken (nicht obligatorisch)
    7. g)Litera gRisikobeschränkungen (nicht obligatorisch)
    8. h)Litera hSchlussfolgerungen
  15. 15.Ziffer 15Anmerkungen
  16. 16.Ziffer 16Sonstiges
III§ 2 AktuberVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. Bestätigungsvermerkrömisch III. Bestätigungsvermerk
  1. 1.Ziffer einsBestätigungsvermerk und Begründung für die Erteilung oder Nichterteilung
  2. 2.Ziffer 2Unterschrift des verantwortlichen Aktuars
IV. Anhang 1. Überprüfung gemäß § 18 Abs. 1a VAGrömisch IV. Anhang 1. Überprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, VAG
  1. 2.Ziffer 2Auflistung der Tarife
  2. 3.Ziffer 3Sonstiges
  1. (4)Absatz 4Gibt es zu einzelnen Positionen aus Abs. 3 keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Positionen aus Absatz 3, keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.
  2. (5)Absatz 5Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet. Dabei hat die Seiten-Nummerierung mit der Zahl 1 auf der dem Titelblatt folgenden Seite zu beginnen.
  3. (6)Absatz 6Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Abs. 3 inklusive der Seitennummern angeführt sind.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Absatz 3, inklusive der Seitennummern angeführt sind.
  4. (7)Absatz 7Der Aktuarsbericht ist in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail für die Lebensversicherung und die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung an lebensversicherung@fma.gv.at, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung an krankenversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium.
  5. (8)Absatz 8Zusätzlich zu den in Abs. 7 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 3 Position III. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.Zusätzlich zu den in Absatz 7, angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Absatz 3, Position römisch III. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.

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