§ 14 AnmG

Anmeldegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1962 bis 31.12.9999

Zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungsgegenstände, Behelfe, Geräte und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1962 bis 31.12.9999

Zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungsgegenstände, Behelfe, Geräte und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren.

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