§ 1 AlkangVO (weggefallen)

Alkoholangabenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß § 4 Z 9 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Abweichungen werden wie folgt festgesetzt:Die für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß Paragraph 4, Ziffer 9, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Abweichungen werden wie folgt festgesetzt:

Waren

Zulässige Abweichung

(ausgenommen solche, die dem Weingesetz unterliegen)

% vol

Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5% vol,

gegorene Getränke aus Weintrauben, nicht schäumend

(zB gegorene Getränke aus Traubensaftkonzentrat)

0,5

Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol,

gegorene Getränke aus Weintrauben, schäumend,

gegorene Getränke aus anderen Früchten, auch schäumend,

Getränke aus gegorenem Honig

1,0

Getränke mit eingelegten Früchten und Pflanzenteilen

1,5

sonstige Getränke

0,3

  1. (2)Absatz 2Der Angabe des Alkoholgehaltes ist der bei 20 ºC bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.
§ 1 AlkangVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.05.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß § 4 Z 9 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Abweichungen werden wie folgt festgesetzt:Die für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß Paragraph 4, Ziffer 9, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Abweichungen werden wie folgt festgesetzt:

Waren

Zulässige Abweichung

(ausgenommen solche, die dem Weingesetz unterliegen)

% vol

Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5% vol,

gegorene Getränke aus Weintrauben, nicht schäumend

(zB gegorene Getränke aus Traubensaftkonzentrat)

0,5

Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol,

gegorene Getränke aus Weintrauben, schäumend,

gegorene Getränke aus anderen Früchten, auch schäumend,

Getränke aus gegorenem Honig

1,0

Getränke mit eingelegten Früchten und Pflanzenteilen

1,5

sonstige Getränke

0,3

  1. (2)Absatz 2Der Angabe des Alkoholgehaltes ist der bei 20 ºC bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.
§ 1 AlkangVO seit 31.12.2018 weggefallen.

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