§ 4 AFGV

Amateurfunkgebührenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 S72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 07.03.2001 bis 31.12.2001

§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 S72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

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